AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Tulderon das Stadtspiel

Stand 01.08.2024 (2024)

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§1 Zustandekommen des Vertrages

  1. Organisator und Vertragspartner für Tulderon - Das Stadtspiel ist der Tulderon e.V. (im folgenden Veranstalter) genannt.
  2. Anmeldeberechtigt sind volljährige natürliche Personen sowie Minderjährige, für die von Personensorgeberechtigten per Vollmacht eine erziehungsbeauftragte Person benannt wurde, sofern diese selbst an der Veranstaltung teilnimmt. Die für die Teilnahme von Minderjährigen geltenden Zusatzregeln sind von den erziehungsberechtigten oder -beauftragten Personen anzuerkennen und sind Teil des Vertrages: [Erziehungsbeauftragte und Kinderregeln]
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters abweichende Bedingungen der Teilnehmenden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Veranstalter hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  4. Alle Angebote zur Teilnahme durch den Tulderon e.V. gelten als freibleibend. Der Vertrag kommt zustande durch Antrag per Anmeldung und Bezahlung des Kostendeckungsbeitrags durch die Teilnehmenden, sowie durch die Annahme in Form der darauffolgenden Anmeldebestätigung des Veranstalters. Die Anmeldebestätigung ergeht nach Eingang des Kostendeckungsbeitrags, welcher sich in seiner Höhe nach der zum Zeitpunkt des Geldeingangs gültigen Preisstaffel richtet.

 

§2 Hygiene und Infektionsschutz

  1. Die Veranstaltung unterliegt dem Vorbehalt geltender amtlicher Auflagen zum Zeitpunkt der Veranstaltung.
  2. Um mögliche amtliche Teilnahmevoraussetzungen zur Teilnahme an Veranstaltungen zu erfüllen, verpflichtet sich die Teilnehmenden diese Voraussetzungen (z.B. PCR Eingangs- oder Ausgangstestung, Antigenschnelltest, etc.) auf eigene Kosten und Rechnung zu erfüllen.
  3. Die Teilnehmenden erklären sich bereit, einen möglicherweise notwendigen digitalen oder analogen Symptomfragebogen über den eigenen Gesundheitszustand dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen. Die Teilnehmenden erklären sich ebenfalls bereit, eine digitale oder analoge Auskunft ggf. über einen automatisierten Datenabgleich über Impf- und oder Teststatus zu erteilen.
  4. Die Teilnehmenden verpflichten sich, bei körperlichen Symptomen, die auf eine Infektionskrankheit (Covid-19, Grippe, Erkältung, o.ä.) hinweisen können, auf die Teilnahme an der Veranstaltung zu verzichten. Bei dem Auftreten von Symptomen während der Veranstaltung, die auf eine Infektionserkrankung hindeuten können, verpflichtet sich die Teilnehmenden, die Spielleitung aufzusuchen und darauf hinzuweisen.
  5. Der Veranstalter behält sich vor, geeignete und notwendige Maßnahmen des Infektionsschutzes zum Schutz der Teilnehmenden der Veranstaltung vor schweren Infektionskrankheiten durchzuführen (z.B. Antigenschnelltest bei Eintritt, PCR Testung, Fiebermessung, o.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen behördlich nicht vorgeschrieben sind. Die Teilnehmenden erklären sich bereit, gegebenenfalls anfallende Kosten auf eigene Rechnung zu übernehmen. Ein Anspruch auf Durchführung besonderer Maßnahmen besteht nicht.
  6. Der Veranstalter kann besondere Verhaltensregeln für die Teilnehmenden der Veranstaltung vorschreiben und Maßnahmen anordnen (zum Beispiel AHA-Regeln, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen, Mengenbegrenzungen, Temperaturmessungen, Testerfordernisse). Die Teilnehmenden verpflichten sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten. Teilnehmende, die diese Vorgaben nicht beachten oder ihnen nicht Folge leisten, können des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden.
  7. Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (Covid-19) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

 

§3 Sicherheit

  1. Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr.
  2. Die Teilnehmenden versichern, unter ausreichender Würdigung der zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelische Belastungen in der Lage zu sein, an der Veranstaltung teilzunehmen. Soweit die zu erwartenden Belastungen nicht aus dem öffentlich verfügbaren Informationsmaterial hervorgehen, kann im Zweifelsfall der Veranstalter hierzu weitere Auskünfte erteilen.
  3. Der Veranstalter behält sich vor, die Ausrüstung der Teilnehmenden einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Beanstandete Gegenstände dürfen im Spiel nicht weiter verwendet werden. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss führen.
  4. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, ihre Ausrüstung (insbesondere die von ihnen verwendeten Polsterwaffen und Rüstungen) auf Spielsicherheit zu kontrollieren. Soweit sie den für das Spiel geforderten Sicherheitsbestimmungen nicht oder nicht mehr entsprechen, haben sie sie selbständig aus dem Gebrauch zu nehmen.
  5. Die Teilnehmenden verpflichten sich, über das normale Risiko von Live-Rollenspiel hinausgehende Gefährdungen für sich, andere Teilnehmende und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählt dazu das Klettern an ungesicherten Steilhängen und Mauern, das Entfachen von offenen Feuern außerhalb von dafür vorgesehenen Feuerstätten.
  6. Wer Alkohol in einer Menge getrunken oder Medikamente zu sich genommen hat, die das Führen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen unzulässig macht, hat von Kämpfen jeder Art sowie von körperlich gefährlichen Übungen wie Klettern unbedingt Abstand zu halten. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluss vom Spiel.
  7. Der Konsum von illegalen Drogen führt zum sofortigen Ausschluss vom Spiel.
  8. Der Konsum von Canabis ist während der Veranstaltung aus Jugendschutzgründen auf dem gesamten Gelände untersagt.
  9. Den Anweisungen des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.
  10. Teilnehmende, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Veranstalters in schwerwiegender Art und Weise oder wiederholt nicht Folge leisten, können von der Veranstaltung verwiesen werden, ohne dass der Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Kostendeckungsbeitrags hat.

 

§4 Haftung

  1. Mit Ausnahme der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit wird die Haftung des Veranstalters wie folgt beschränkt: Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
  2. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Pflichtverletzung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.

 

§5 Urheberrecht an Aufzeichnungen

  1. Alle Rechte an seitens des Veranstalters gemachten Ton-, Film- und Videoaufnahmen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
  2. Alle Rechte an der aufgeführten Handlung, sowie dem vom Veranstalter verwendeten Ensemble von Begriffen, Eigennamen und Nicht-Spieler-Charakteren bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Die Rechte an den Spieler-Charakteren, deren Geschichte sowie ihrem Teil der Handlung verbleiben bei dem jeweiligen Spieler.
  3. Aufnahmen von Seiten der Teilnehmenden sind für private Zwecke zulässig.
  4. Jede öffentliche Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen, auch nach Bearbeitung, ist nur mit Einverständnis des Veranstalters zulässig.
  5. Der Teilnehmer kann der Verwendung seiner Bilder in der “Zusatzregelung zu Ton-, Foto- und Video-Aufzeichnungen” zustimmen oder ihr widersprechen.

 

§6 Rücktritt, Ausschluss von der Veranstaltung

  1. Die Teilnehmendenzahl ist begrenzt. Teilnehmendenplätze sind nicht übertragbar.
  2. Der Veranstalter behält sich vor, Teilnehmende im Vorfeld der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen gegen Rückerstattung des Kostendeckungsbeitrags von der Veranstaltung auszuschließen.
  3. Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn die Mindestanzahl an Teilnehmenden nicht erreicht wird oder die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, aus gesetzlichen oder wirtschaftlichen Gründen. Kann die Veranstaltung nicht wie geplant stattfinden und wird vom Veranstalter abgesagt, wird der volle Kostendeckungsbeitrag erstattet.
  4. Ein Rücktritt der Teilnehmenden von der Veranstaltung ist ist aus organisatorischen Gründen grundsätzlich nur bis 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin möglich. In jedem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,- € einbehalten.
  5. Ein Rücktrittsrecht von der Veranstaltung aufgrund von Ablehnung einzelner Maßnahmen zum Hygiene- und Infektionsschutz gemäß §2 besteht nicht. Bei Nichteinhaltung ist der Veranstalter zum Ausschluss von der Veranstaltung berechtigt, ein Recht auf Erstattung des Kostendeckungsbeitrags besteht nicht.

 

§7 Kostendeckungsbeitrag

  1. Sollte ohne schuldhaftes Zutun des Veranstalters beim Einzug des Kostendeckungsbeitrags im Lastschriftverfahren oder im Scheckverfahren eine Rücklastschrift erfolgen, so haben die Teilnehmenden die anfallenden Bankgebühren zu tragen.
  2. Bei Anmeldungen im Namen und Rechnung Dritter haften die Anmeldenden für deren Verbindlichkeiten aus dieser Verpflichtung als Gesamtschuldner.

 

§8 NSC-Klausel

  1. NSC sind an die Weisung der Spielleitung gebunden, ihren Anordnungen haben sie Folge zu leisten.

 

§9 Rabatte

  1. Werden Teilnehmenden für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen Rabatte auf den üblichen Kostendeckungsbeitrag eingeräumt, so gilt die Differenz als gestundet, bis die vereinbarte Leistung im vereinbarten Umfang erbracht wurde. Von dieser Regelung sind Rabatte für Sanitäter ausdrücklich ausgenommen.
  2. Können die Teilnehmenden nach Absatz 1 die vereinbarte Leistung aus einem Grund nicht erbringen, für den der Veranstalter die Verantwortung trägt, so bleibt der Rabatt gleichwohl bestehen.

 

§10 Hinweis nach Bundesdatenschutzgesetz und DSGVO

  1. Die Teilnehmenden erklären sich einverstanden, dass ihre Daten von Beginn der Anmeldung an in einer automatisierten Kundendatei geführt werden. Diese Daten werden bis auf Widerruf dauerhaft gespeichert.
  2. Es gelten sämtliche Regelungen der Datenschutzverordnung des Tulderon e.V.

 

§11 Salvatorische Klausel

  1. Die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

 

Zusatzregelung zu Ton-, Foto- und Video-Aufzeichnungen

Auf der Veranstaltung werden Ton-, Foto- und Videoaufnahmen angefertigt. Diese werden von uns genutzt, um auf den Homepages und in Sozialen Medien unsere Veranstaltung vorzustellen und dafür zu werben. Als gemeinnützige Organisation verfolgt Tulderon e.V. keinerlei Gewinnerzielungsabsichten sondern ausschließlich seine Vereinszwecke. Die Präsentation der Aufzeichnungen im Internet kann jedoch als kommerzielle Nutzung ausgelegt werden. Wir versichern, dass wir Fotos ausschließlich zur positiven Entwicklung der zukünftigen Veranstaltungen verwenden. Mit meiner Einverständniserklärung befreie ich den Tulderon e.V. von sämtlichen kommerziellen Forderungen meinerseits in Bezug auf diese Aufzeichnungen, die aus Personen- oder Urheberrechten folgen. Die Regelungen der Datenschutzverordnung des Tulderon e.V. gelten unbenommen. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, dieser Regelung zuzustimmen, oder ihr zu widersprechen.

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